
Eine Praxisabgabe betrifft nicht nur Inventar und Kaufpreis. Auch Steuern, Vorsorge, Mitarbeiter, Verträge, Bewilligungen und Gesundheitsdaten musst Du regeln. Eine späte Vorbereitung kann den Verkauf verzögern und finanzielle oder rechtliche Probleme verursachen. Typische Fehler sind eine zu späte Planung, ein unrealistischer Preis, ungeklärte Steuerfolgen, fehlende Zulassungen, übersehene Vertragsrisiken und ein falscher Umgang mit Patientendossiers. Der Beitrag behandelt vor allem Einzelpraxen und die Übertragung einzelner Praxiswerte. Bei einer AG oder GmbH ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Der Beitrag behandelt vor allem Einzelpraxen und den Verkauf einzelner Praxiswerte, den sogenannten Asset Deal. Bei einer AG oder GmbH ist zusätzlich zu unterscheiden, ob Gesellschaftsanteile oder einzelne Vermögenswerte verkauft werden. Diese Entscheidung beeinflusst unter anderem Steuern, Verträge, Arbeitsverhältnisse und Haftungsrisiken.
Inhaltsverzeichnis
- Fehler 1: Zu spät mit der Praxisabgabe beginnen
- Fehler 2: Den emotionalen Wert als Kaufpreis ansetzen
- Fehler 3: Rechtsform und Steuerfolgen zu spät prüfen
- Fehler 4: Die Zulassung des Nachfolgers voraussetzen
- Fehler 5: Personal und Mietvertrag als Nebensache behandeln
- Fehler 6: Patientendossiers automatisch übergeben
- Fehler 7: Die Kommunikation improvisieren
- Fazit: Praxisabgabe als Projekt führen
Das Wichtigste zu Fehlern bei der Praxisabgabe in Kürze
- Beginne die Praxisabgabe frühzeitig und bereite auch eine Schliessung ohne Nachfolger vor.
- Trenne bei der Bewertung Inventar, Goodwill und persönlichen Wert. Ein bestehender Patientenstamm garantiert dem Käufer keine künftigen Einnahmen.
- Kläre vor einer verbindlichen Preiszusage, welche Steuer-, AHV- und Vorsorgefolgen entstehen.
- Der Nachfolger benötigt eigene Bewilligungen. Der Kaufvertrag überträgt weder die Berufsausübungsbewilligung noch automatisch die OKP-Zulassung oder ZSR-Nummer.
- Personal, Mietvertrag und andere laufende Verträge brauchen jeweils passende Übergaberegeln.
- Patientendossiers dürfen nicht automatisch eingesehen werden. Verwahrung, Einwilligung, Zugriff und Aufbewahrung müssen getrennt geregelt sein.
Mehr hierzu:
- Praxisverkauf Checkliste: Darauf solltest Du achten
- Praxisverkauf: Wertermittlung richtig vorbereiten
Fehler 1: Zu spät mit der Praxisabgabe beginnen
Nachfolgersuche, Bewertung, Verhandlungen und Bewilligungsverfahren brauchen Zeit. Unter Zeitdruck sinkt Dein Handlungsspielraum.
Praxis-Tipp: Plane vom Übergabetermin rückwärts und erfasse Aufgaben, Fristen und Verantwortliche. Bereite auch eine geordnete Schliessung vor, falls Du keinen Nachfolger findest.
Fehler 2: Den emotionalen Wert als Kaufpreis ansetzen
Als Praxisinhaber verbindest Du mit Deiner Praxis häufig einen hohen persönlichen Wert. Ein Käufer beurteilt jedoch vor allem Ertragskraft, Standort, Patientenstruktur, Mietbedingungen und Investitionsbedarf. Inventar und Goodwill sind getrennt zu bewerten. Für den Goodwill gibt es kein allgemein anerkanntes Verfahren, auch der Markt bestimmt den Preis.
Beachte dabei, dass Patientendaten nicht wie ein gewöhnlicher Vermögenswert verkauft werden dürfen und der bisherige Patientenstamm dem Nachfolger keine künftigen Behandlungen oder Umsätze garantiert.
Praxis-Tipp: Lass den Praxiswert unabhängig ermitteln und definiere eine realistische Untergrenze.
Fehler 3: Rechtsform und Steuerfolgen zu spät prüfen
Bei einer Einzelpraxis können stille Reserven und der daraus entstehende Liquidationsgewinn der Einkommenssteuer sowie grundsätzlich auch den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen. Art. 37b DBG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine gesonderte Besteuerung der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass Du die selbstständige Tätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgibst.
Neben der direkten Bundessteuer musst Du die kantonalen Steuern, mögliche AHV-/IV-/EO-Beiträge auf dem Liquidationsgewinn und die Auswirkungen auf Deine Vorsorge prüfen.
Bei einer AG oder GmbH ist entscheidend, ob Du Anteile oder einzelne Vermögenswerte verkaufst.
Praxis-Tipp: Kläre Steuern, Vorsorge und Übertragungsmodell, bevor Du ein verbindliches Angebot annimmst.
Fehler 4: Die Zulassung des Nachfolgers voraussetzen
Der Praxiskauf ersetzt keine Bewilligung. Dein Nachfolger braucht je nach Tätigkeit eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Für die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, kurz OKP, sind zusätzlich die kantonale OKP-Zulassung und eine ZSR-Nummer nötig.
Art. 37 KVG verlangt grundsätzlich eine mindestens dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte. Hinzu kommen ausreichende Sprachkenntnisse und der Anschluss an das elektronische Patientendossier. Bei nachgewiesener Unterversorgung können Kantone bis Ende 2027 für bestimmte Fachgebiete der Grundversorgung Ausnahmen von der Dreijahresregel zulassen. Auch kantonale Höchstzahlen können die Zulassung begrenzen.
Die ZSR-Nummer ist eine technische Abrechnungsnummer und ersetzt weder die Berufsausübungsbewilligung noch die kantonale OKP-Zulassung.
Praxis-Tipp: Knüpfe den Vertragsvollzug an alle nötigen persönlichen und betrieblichen Bewilligungen sowie Abrechnungsvoraussetzungen.
Fehler 5: Personal und Mietvertrag als Nebensache behandeln
Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Lehnt ein Mitarbeiter den Übergang ab, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Bei einem reinen Verkauf von Aktien oder GmbH-Anteilen bleibt dagegen grundsätzlich die Gesellschaft Arbeitgeberin. In diesem Fall findet regelmässig kein Arbeitgeberwechsel statt.
Offene Löhne, Ferien und Überstunden gehören deshalb in die Prüfung vor dem Vertragsabschluss. Die Übertragung eines Geschäftsmietvertrags braucht die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Dieser darf nur aus wichtigem Grund ablehnen. Als bisheriger Mieter kannst Du bis zur vertraglichen oder gesetzlichen Beendigungsmöglichkeit solidarisch haften, höchstens jedoch zwei Jahre.
Praxis-Tipp: Erfasse Personal, Miete, Leasing, IT, Versicherungen sowie Labor-, Liefer- und Wartungsverträge in einer Vertragsmatrix.
Fehler 6: Patientendossiers automatisch übergeben
Bei der Praxisabgabe musst Du zwischen der sicheren Verwahrung der Patientendossiers und der Berechtigung zur Einsicht unterscheiden. Der Nachfolger kann Dossiers zur gesetzeskonformen Verwahrung übernehmen, darf ihren Inhalt aber nicht automatisch einsehen. Der Zugriff ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Patient der Weitergabe zugestimmt und eine neue Behandlungsbeziehung mit dem Nachfolger aufgenommen hat.
Bis dahin müssen freigegebene und gesperrte Dossiers organisatorisch und technisch getrennt bleiben. Dieses Zwei-Schränke-Prinzip gilt auch für elektronische Krankengeschichten. Die Praxissoftware muss verhindern, dass der Nachfolger nicht freigegebene Dossiers öffnen kann.
Mit der vertraglichen Übernahme der Dossiers kann auch die Pflicht zu ihrer sicheren Aufbewahrung auf den Nachfolger übergehen. Ohne Nachfolger musst Du eine rechtssichere Archivierung sicherstellen und gewährleisten, dass Patienten weiterhin Auskunft oder eine Kopie ihrer Unterlagen erhalten können. Kantonale Vorschriften können besondere Vorgaben zur Aufbewahrungsdauer und zur Form der Archivierung enthalten.
Praxis-Tipp: Regle Patienteninformation, Einwilligung, Archivierung und Zugriffsrechte. Der Kaufvertrag ersetzt keine Patienteneinwilligung.
Fehler 7: Die Kommunikation improvisieren
Bei einem Betriebsübergang musst Du als übertragender Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung oder, wenn keine besteht, die Mitarbeiter rechtzeitig vor dem Vollzug über den Grund und die Folgen informieren. Geplante Massnahmen können eine vorherige Konsultation erfordern.
Lege fest, wann Du Patienten, Zuweiser, Vertragspartner und Behörden informierst. Offene Befunde, Kontrollen, Rezepte und Rechnungen brauchen klare Verantwortliche. Im Übergabeprotokoll solltest Du Räume, Geräte, Bestände, Schlüssel und Zugriffsrechte erfassen. Passwörter solltest Du sicher neu vergeben oder getrennt übermitteln.
Fazit: Praxisabgabe als Projekt führen
Eine erfolgreiche Praxisabgabe hängt von der richtigen Reihenfolge ab. Wenn Du Bewertung, Steuern, Zulassungen, Verträge, Patientendossiers und Kommunikation früh koordinierst, reduzierst Du Risiken und stärkst Deine Verhandlungsposition. Komplexe Rechtsformen und Verträge solltest Du individuell rechtlich und steuerlich prüfen lassen.
Wenn Dir unsere Artikel gefallen und Du keine neue Veröffentlichung verpassen möchtest, dann kannst Du hier mit nur einem Klick praktischarzt.ch zu Deinen präferierten Quellen bei Google hinzufügen.
Häufige Fragen zur Praxisabgabe
- Wann sollten Ärzte eine Praxisabgabe planen?
- Dürfen Patientendossiers bei einer Praxisabgabe sofort eingesehen werden?
- Was geschieht bei einer Praxisabgabe mit den Mitarbeitern?
Ärzte sollten die Praxisabgabe planen, sobald der gewünschte Übergabetermin absehbar ist. Der nötige Vorlauf hängt vom Fachgebiet, Standort, Übertragungsmodell, Zustand der Praxis und der Verfügbarkeit geeigneter Nachfolger ab. Zusätzlich solltest Du ein Szenario für die Schliessung ohne Nachfolger vorbereiten.
Nein. Der Nachfolger darf Patientendossiers grundsätzlich erst einsehen, wenn der Patient der Weitergabe zugestimmt und eine neue Behandlungsbeziehung aufgenommen hat. Bis dahin musst Du die Dossiers sicher verwahren und technisch vor einem unberechtigten Zugriff schützen.
Liegt ein Betriebsübergang nach Art. 333 OR vor, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Bei einem reinen Verkauf von Aktien oder GmbH-Anteilen bleibt die Gesellschaft dagegen Arbeitgeberin.














