
Ein Praxisverkauf überträgt eine Arztpraxis oder Anteile an einer Praxisgesellschaft auf einen Nachfolger. Dabei geht es nicht nur um Räume und Geräte. Auch Mitarbeiter, Bewilligungen, Abrechnung und Patientendossiers müssen geregelt werden. Diese Checkliste für den Praxisverkauf führt durch die wichtigsten Schritte. Kantonale und fallspezifische Fragen solltest Du individuell prüfen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zum Praxisverkauf in Kürze
- Lege Übergabetermin, Verkaufsmodell und persönliche Ziele frühzeitig fest.
- Trenne Inventarwert, Ertragskraft, Goodwill und erzielbaren Kaufpreis.
- Kläre Steuern, Finanzierung, Bewilligungen und wichtige Verträge vor der Unterschrift.
- Übergib Patientendossiers nur nach einem dokumentierten Datenschutz- und Zugriffskonzept.
Checkliste Praxisverkauf: die zehn wichtigsten Schritte
Eine klare Reihenfolge verhindert böse Überraschungen kurz vor dem Übergabetermin:
- Ziele, Termin und mögliche Mitarbeit nach dem Verkauf festlegen
- Asset Deal oder Share Deal bestimmen
- Finanz-, Personal-, Inventar- und Vertragsunterlagen aufbereiten
- Praxiswert und realistische Kaufpreisspanne ermitteln
- Steuerfolgen vor einer Preiszusage prüfen
- Qualifikation und Finanzierung des Nachfolgers prüfen
- Berufsausübungsbewilligung, OKP-Zulassung und ZSR-Nummer einplanen
- Mitarbeiter, Mietvertrag und weitere Verträge behandeln
- Patientendossiers, Archivierung und IT-Zugriffe regeln
- Vollzug mit Inventarliste und Übergabeprotokoll dokumentieren
Praxisverkauf vorbereiten und Praxiswert bestimmen
Eine gut dokumentierte Praxis lässt sich verlässlicher bewerten. Bereite die Unterlagen deshalb vor konkreten Kaufverhandlungen auf.
Unterlagen vollständig zusammenstellen
Benötigt werden mehrere Jahresabschlüsse, aktuelle betriebswirtschaftliche Zahlen, Leistungsentwicklungen und eine Inventarliste. Ergänze Miet-, Leasing-, Wartungs-, Versicherungs-, Labor- und IT-Verträge. Beim Personal gehören Löhne, Ferien, Überstunden und offene Ansprüche in die Übersicht.
Sensible Unterlagen solltest Du erst nach einer Vertraulichkeitsvereinbarung offenlegen. Identifizierbare Patientendaten gehören nicht in den Verkaufsdatenraum. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und fallen zusätzlich unter das ärztliche Berufsgeheimnis.
Inventar, Ertragskraft und Goodwill trennen
Geräte und Mobiliar werden nach Zustand und realistischem Wert beurteilt. Der Goodwill kann etwa Lage, Reputation und eingespielte Abläufe abbilden. Dafür gibt es bei Arztpraxen kein allgemein anerkanntes verbindliches Verfahren. Eine unabhängige Bewertung liefert daher eine begründete Bandbreite, keinen garantierten Verkaufspreis.
Seit dem 1. Januar 2026 werden ambulante ärztliche Leistungen über TARDOC und Ambulante Pauschalen abgerechnet. Analysiere Erlöse seit dem Tarifwechsel gesondert. Frühere TARMED-Umsätze sollten nicht ungeprüft fortgeschrieben werden. Die Auswirkungen hängen vom Fachgebiet und vom konkreten Leistungsspektrum ab.
Prüfe beim Nachfolger Fachgebiet, Bewilligungsfähigkeit und Finanzierung. Der Finanzierungsnachweis sollte auch Investitionen und den Liquiditätsbedarf nach der Übernahme abdecken.
Verkaufsmodell, Steuern und Vertrag klären
Die Rechtsform bestimmt, was verkauft wird und welche Folgen für Steuern, Haftung, Mitarbeiter und Verträge entstehen.
Asset Deal und Share Deal unterscheiden
Bei einer Einzelpraxis erfolgt der Verkauf regelmässig als Asset Deal. Übertragen werden die vertraglich bezeichneten Vermögenswerte. Vertragliche Beziehungen müssen einzeln übertragen werden, soweit kein gesetzlicher Übergang greift.
Bei einer AG oder GmbH ist ein Share Deal möglich. Die Gesellschaftsanteile wechseln, während die Gesellschaft grundsätzlich Eigentümer, Arbeitgeber und Vertragspartner bleibt. Bewilligungen, Zugriffsrechte und mögliche Kontrollwechselklauseln müssen dennoch einzeln geprüft werden.
Steuerfolgen vor dem Kaufpreis prüfen
Beim Verkauf einer Einzelpraxis können stille Reserven und Goodwill als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar und sozialversicherungsrechtlich relevant sein. Gewinne aus dem Verkauf privat gehaltener Anteile an einer AG oder GmbH sind grundsätzlich steuerfrei. Ausnahmen wie eine indirekte Teilliquidation können das Ergebnis jedoch verändern.
Kläre die steuerliche Struktur vor einer verbindlichen Kaufpreisvereinbarung. Rechtsform, Kanton, Vorsorgesituation und frühere Umstrukturierungen können den tatsächlichen Nettoerlös erheblich beeinflussen.
Vollständigen Kaufvertrag schliessen
Der Vertrag sollte Kaufgegenstand, Inventar, Goodwill, Kaufpreis, Sicherheiten und Übergabedatum regeln. Hinzu kommen offene Honorarforderungen, Verbindlichkeiten, mögliche Rückforderungen von Versicherern, Gewährleistungen und Haftungsgrenzen.
Finanzierung, erforderliche Bewilligungen, OKP-Zulassung und gesicherte Praxisräume sollten als Bedingungen für den Vollzug festgehalten werden. Auch eine vorübergehende Mitarbeit des Verkäufers braucht klare Regeln zu Dauer, Vergütung und Entscheidungsbefugnissen.
Personal, Räume und Verträge regeln
Bei Mitarbeitern und Vertragspartnern reicht eine informelle Absprache nicht. Zudem unterscheiden sich Betriebsübertragung und reiner Anteilskauf.
Betriebsübergang korrekt umsetzen
Bei einem Betriebsübergang nach Art. 333 OR gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit ihren Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, sofern der Mitarbeiter den Übergang nicht ablehnt. Verkäufer und Käufer müssen die Mitarbeiter rechtzeitig über den Grund sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen informieren. Sind Massnahmen geplant, ist vor der Entscheidung eine Konsultation erforderlich. Bei einem reinen Share Deal bleibt die Gesellschaft grundsätzlich Arbeitgeber.
Dokumentiere Ferien, Überstunden, Lohnansprüche, Pensionskasse und Versicherungen per Stichtag. Für bestimmte Arbeitnehmerforderungen können Verkäufer und Käufer solidarisch haften.
Mietvertrag und Dienstleister prüfen
Die Übertragung des Mietvertrags über Geschäftsräume braucht die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Prüfe auch Leasing-, Software-, Wartungs-, Labor- und Lieferverträge auf Übertragbarkeit oder mögliche Kontrollwechselklauseln.
Kläre zudem mit dem Versicherer, wie später gemeldete Haftpflichtansprüche aus Behandlungen vor dem Praxisverkauf gedeckt bleiben.
Bewilligungen und Abrechnung sichern
Der Kaufvertrag ersetzt keine behördliche Bewilligung. Ohne die erforderlichen Entscheide kann der Nachfolger möglicherweise nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen.
Berufsausübungsbewilligung, OKP-Zulassung und ZSR-Nummer
Der Nachfolger benötigt die Berufsausübungsbewilligung des Tätigkeitskantons. Für die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, kurz OKP, ist eine separate kantonale Zulassung erforderlich.
Geprüft werden unter anderem:
- die anerkannte Weiterbildung
- grundsätzlich drei Jahre Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte
- die erforderlichen Sprachkenntnisse
- die gesetzlichen Qualitätsanforderungen
- der Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für das elektronische Patientendossier
Auch kantonale Höchstzahlen können für das jeweilige Fachgebiet relevant sein. Die ZSR-Nummer dient als technische Abrechnungsnummer. Sie ersetzt weder die Berufsausübungsbewilligung noch die OKP-Zulassung.
Spezialbewilligungen und Tarifsystem prüfen
Je nach Leistungsangebot gelten weitere Anforderungen, etwa für Röntgenanlagen, Strahlenschutz oder das Praxislabor. Wer bestimmte Laboruntersuchungen eigenverantwortlich durchführt und zulasten der Sozialversicherungen abrechnet, benötigt den persönlichen Fähigkeitsausweis Praxislabor. Auch kantonale Regeln zur Selbstdispensation sind zu beachten.
Prüfe ausserdem, ob Praxissoftware und Schnittstellen TARDOC und Ambulante Pauschalen korrekt abbilden.
Patientendossiers und IT sicher übergeben
Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und unterliegen dem Berufsgeheimnis. Der Kaufvertrag allein erlaubt daher keinen Zugriff auf sämtliche Krankengeschichten.
Einzelpraxis und Praxisgesellschaft unterscheiden
Bei einer Einzelpraxis darf der Nachfolger grundsätzlich erst nach Einwilligung des Patienten auf dessen Dossier zugreifen. Die Zustimmung kann ausdrücklich erfolgen oder sich daraus ergeben, dass der Patient einen Termin beim Nachfolger vereinbart und eine neue Behandlungsbeziehung eingeht.
Bis dahin gilt das Zwei-Schränke-Prinzip: Freigegebene Dossiers werden von Unterlagen ohne Einwilligung getrennt. Bei elektronischen Krankengeschichten muss diese Trennung über entsprechende Zugriffsrechte erfolgen.
Bei einer AG oder GmbH ist entscheidend, mit wem der Behandlungsvertrag bestand. War die Gesellschaft Vertragspartner, bleibt die Aufbewahrungspflicht grundsätzlich bei ihr. Der Käufer der Gesellschaftsanteile erhält dadurch keinen pauschalen persönlichen Zugriff auf alle Dossiers.
Archivierung und Zugriffsrechte dokumentieren
Nach Art. 12 der FMH-Standesordnung sollen Krankengeschichten grundsätzlich 20 Jahre aufbewahrt werden. Kantonale oder besondere gesetzliche Regelungen können längere Fristen vorsehen.
Teste Datenexporte und Back-ups, trenne freigegebene von nicht freigegebenen Dossiers und dokumentiere alle Benutzerrechte. Offene Behandlungen und ausstehende Befunde dürfen nur mit der erforderlichen Einwilligung an den Nachfolger weitergegeben werden.
Praxisverkauf sauber abschliessen
Am Stichtag prüfen Käufer und Verkäufer gemeinsam Inventar, Schlüssel, technische Zugänge, Verträge und offene Aufgaben. Das unterschriebene Übergabeprotokoll benennt Abweichungen, Fristen und Verantwortliche.
Regle zusätzlich, wer nach dem Verkauf offene Honorarforderungen, Versicherungsrückfragen, später eintreffende Befunde und technische Probleme bearbeitet. So bleiben Zuständigkeiten auch nach der Schlüsselübergabe eindeutig.
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Häufige Fragen zum Praxisverkauf
- Wann sollte ich mit der Checkliste für den Praxisverkauf beginnen?
- Wie wird der Wert beim Praxisverkauf ermittelt?
- Was gilt laut Checkliste für den Praxisverkauf für Patientendossiers?
Mit der Checkliste für den Praxisverkauf solltest Du frühzeitig beginnen, möglichst mehrere Jahre vor dem geplanten Übergabetermin. Besonders Steuern, Nachfolgersuche, Bewilligungen und Vertragsgestaltung benötigen ausreichend Vorlauf.
Die Checkliste für den Praxisverkauf trennt Inventarwert, nachhaltige Ertragskraft und Goodwill. Eine unabhängige Bewertung liefert eine begründete Wertbandbreite. Der tatsächliche Kaufpreis hängt zusätzlich von Nachfrage, Risiken und Finanzierung ab.
Die Checkliste für den Praxisverkauf sieht bei einer Einzelpraxis keine automatische Dossierübergabe vor. Der Nachfolger darf grundsätzlich erst nach Einwilligung des Patienten zugreifen. Nicht freigegebene Unterlagen müssen getrennt, sicher und während der geltenden Frist zugänglich archiviert bleiben.
Praxis & Niederlassung
- Bundesamt für Gesundheit, BAG (2026), TARDOC und Ambulante Pauschalen: Das neue Tarifsystem, Bern: Bundesamt für Gesundheit, bag.admin.ch… (zuletzt abgerufen am 27.07.2026)
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, EDÖB (o. J.), Bekanntgabe von Patientendaten, Bern: EDÖB, edoeb.admin.ch… (zuletzt abgerufen am 27.07.2026)
- Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und FMH, SAMW/FMH (2026a), Selbständige ärztliche Tätigkeit: Praxiseröffnung, Praxisübernahme und Praxisschliessung, Rechtlicher Leitfaden für die Praxis, Aktualisiert am 22. Juni 2026, leitfaden.samw.fmh.ch… (zuletzt abgerufen am 27.07.2026)
- Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und FMH, SAMW/FMH (2026b), Praxistypen, Rechtlicher Leitfaden für die Praxis, Aktualisiert am 22. Juni 2026, leitfaden.samw.fmh.ch… (zuletzt abgerufen am 27.07.2026)
- Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und FMH, SAMW/FMH (2026c), Berufsausübung und Kassenzulassung, Rechtlicher Leitfaden für die Praxis, Aktualisiert am 22. Juni 2026, leitfaden.samw.fmh.ch… (zuletzt abgerufen am 27.07.2026)
- Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und FMH, SAMW/FMH (2026d), Röntgen und Laboratorium, Rechtlicher Leitfaden für die Praxis, Aktualisiert am 22. Juni 2026, leitfaden.samw.fmh.ch… (zuletzt abgerufen am 27.07.2026)
- Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und FMH, SAMW/FMH (2026e), Krankengeschichte, Rechtlicher Leitfaden für die Praxis, Aktualisiert am 22. Juni 2026, leitfaden.samw.fmh.ch… (zuletzt abgerufen am 27.07.2026)
- Schweizerische Eidgenossenschaft (2026), Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220, insbesondere Art. 263, 333 und 333a, Stand am 1. Januar 2026. Bern: Bundeskanzlei, fedlex.admin.ch… (zuletzt abgerufen am 27.07.2026)












