
Die Schweiz bietet Ärzten/-innen viele Vorteile. Attraktive Vergütung, hohe Klinikbudgets, flache Hierarchien, geregelter Freizeitausgleich bei Überstunden und weniger administrativer Aufwand sind nur einige der Anziehungspunkte. Ausserdem war es noch nie so leicht wie beim aktuellen Ärztemangel, sich in der Schweiz niederzulassen. Nicht zuletzt daher ist aktuell die Nachfrage besonders an Hausärzten/-innen, Pädiatern/-innen, Internisten/-innen, Gynäkologen/-innen und Geriater/innen gross. Und in Kliniken hat man als Spezialist/in insbesondere im Bereich Intensivmedizin, Schmerztherapie und Onkologie gute Aussichten. Doch wer in der Schweiz als Arzt/Ärztin arbeiten möchte, muss sich jedoch zunächst um die Arzt-Diplom Anerkennung kümmern.
Inhaltsverzeichnis
Wir haben hier alle Voraussetzungen aufgelistet und klären über eventuelle Tücken auf.
Generelles zur Arzt-Diplom Anerkennung
Inhaber/innen eines ausländischen Arztdiploms oder Facharzttitels benötigen eine eidgenössische Anerkennung, um ihren Beruf in der Schweiz ausüben zu können. Je nach Ausgangslage und Ursprungsland des ärztlichen Diploms gestaltet sich der Weg zur eidgenössischen Anerkennung unterschiedlich.
Die Arzt-Diplom Anerkennung läuft aber in allen Szenarien über die MEBEKO (Medizinalberufekommission) des BAG (Bundesamt für Gesundheit). Bei der Prüfung von ausländischen Hochschulabschlüssen und Weiterbildungstiteln stützt sich das BAG auf die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie auf die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Kosten, Prozess und Dauer der Arzt-Diplom Anerkennung
Ein Anerkennungsverfahren ist nicht gratis: Eine Niveaubestätigung kostet CHF 150, eine offizielle direkte Anerkennung CHF 550 (plus CHF 90 für die Verfügung nach erfolgreich abgeschlossenen Ausgleichsmassnahmen). Hinzu kommen die Kosten für amtlich beglaubigte Kopien und Übersetzungen.
Einzureichende Unterlagen sind zum einen obligatorische persönliche Dokumente:
- Kopie Pass, Identitätsausweis oder Aufenthaltsausweis
- Nachweis einer evtl. Namensänderung (wenn der Name auf dem Identitätsausweis nicht mit dem auf den Diplomen übereinstimmt, z. B. bei Heirat oder Scheidung)
Zum anderen müssen folgende Diplome eingereicht werden:
- einfache Kopie früherer Diplome
- amtlich beglaubigte Kopie des Diploms, für das die Anerkennung beantragt wird (in der Originalsprache)
- Ausbildungsprogramm
- Wenn das Diplom nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegt, muss man zusätzlich eine offizielle Übersetzung des Diploms und ein Sprachdiplom, welches mindestens Sprachniveau B2 nachweist, beifügen.
Bearbeitet werden die Anträge erst, wenn diese vollständig eingereicht sind, d.h. wenn alle erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form vorliegen. Die Bearbeitungsfrist beträgt danach bis zu vier Monate bei reglementierten Berufen und sechs Monate bei nicht reglementierten Berufen. Sind weitergehende Abklärungen notwendig, kann sich das Verfahren entsprechend verlängern.
Die Schweiz richtet sich bei der Prüfung von ausländischen Hochschulabschlüssen und Weiterbildungstiteln ausserdem nach zwei bilateralen Abkommen: Das zwischen der Schweiz und der EU, welches auf der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen beruht, sowie diverse Abkommen zwischen der Schweiz und den entsprechenden Nicht-EU-Staaten. Daher gibt es grundsätzlich zwei Szenarien für die Anerkennung des Diploms in der Schweiz, die wir hier einzeln auflisten und erklären.
Regelungen für EU/EFTA-Staaten
Für alle Mitglieder aus EU/EFTA-Staaten gibt es zwei unterschiedliche Anerkennungs-Varianten.
Direkte Anerkennung
Aus Vertragsstaaten erfolgt die Arzt-Diplom Anerkennung durch die Schweiz direkt. Achtung: Für Tätigkeiten in Kliniken wird eine solche Anerkennung zwar nicht immer vorausgesetzt, aber immer mehr Spitäler verlangen aus Qualitätsgründen die Anerkennung der Diplome. Eine Anerkennung ist zwingend notwendig für Kandidaten/-innen, die eine Tätigkeit in einer Praxis oder einem Privatspital anstreben. Ergänzend muss in diesem Fall eine Berufsausübungsbewilligung beim Kanton beantragt werden. Die Kosten hierfür müssen vom/von der Antragsteller/in selbst getragen werden.
Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Diplom (ggf. beglaubigte Übersetzung desselben)
- Identitätsnachweis (entweder gültiger Pass oder ID)
- aktueller Lebenslauf
Indirekte Anerkennung
Ausserdem gibt es die Möglichkeit der sog. Anerkennung der Anerkennung. Erkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (erworben ausserhalb der EU/EFTA) an, wird auch dieses Diplom von der Schweiz anerkannt. Die Kosten hierfür müssen vom/von der Antragsteller/in selbst getragen werden.
Hierzu müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der/die Antragssteller/in oder sein/ihr Ehepartner/in muss die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzen.
- Der/die Antragssteller/in muss im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt sein wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben.
- Der/die Antragsteller/in muss im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als fünf Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben haben.
Regelungen für nicht-EU/EFTA-Staaten
Mitglieder aus Nicht-EU/EFTA-Staaten müssen ihr Arztdiplom für die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz durch die MEBEKO überprüfen und im Medizinalberuferegister eingetragen lassen. Achtung: Hierbei handelt es sich nicht um eine Anerkennung.
Für den Erwerb des eidgenössischen Diploms der Humanmedizin gibt es drei Möglichkeiten:
- Erwerb eines Studienabschlusses in Humanmedizin auf Masterstufe an einer schweizerischen Universität und erfolgreiche Absolvierung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin.
- Direkte Zulassung zur eidgenössischen Prüfung, wenn man mit der Gesuchseinreichung mindestens 36 Monate klinische Tätigkeit (berechnet auf Vollzeit-Beschäftigungsgrad) in der Schweiz nachweisen kann. Die eidgenössische Prüfung ist dann in vollem Umfang abzulegen und zu bestehen.
- Direkte Zulassung zur eidgenössischen Prüfung, wenn man mit der Gesuchseinreichung mindestens 60 Monate klinische Tätigkeit (berechnet auf Vollzeit-Beschäftigungsgrad) in der Schweiz nachweisen kann. Von der eidgenössischen Prüfung ist dann nur der theoretische Teil (MC-Einzelprüfung, bestehend aus zwei Teilprüfungen) abzulegen und zu bestehen.
Die Kosten für die Prüfung der beruflichen Qualifikationen belaufen sich auf CHF 800 bis 1.000 für das Diplom und zusätzliche CHF 800 bis 1.000 für den Facharzttitel. Zudem sollte man mit mindestens drei Monaten Bearbeitungszeit für die Anerkennung rechnen.
Wer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat kommt und in der Schweiz den Arztberuf ausüben will, muss ausserdem die notwendigen Sprachkenntnisse (Niveau B2) in der Amtssprache des jeweiligen Kantons nachweisen, in dem man arbeiten will. Der Nachweis ist schriftlich einzureichen, entweder mit einem international anerkannten Sprachdiplom, einem Universitäts- oder Weiterbildungsabschluss oder einer nachgewiesenen Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache. Die nachgewiesenen Sprachkenntnisse müssen ins Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Dieser Spracheintrag ist ebenfalls kostenpflichtig und schlägt mit einer zusätzlichen Gebühr zwischen CHF 50 und 100 zu Buche.