
Das elektronische Patientendossier gehört zu den zentralen Digitalisierungsprojekten im Schweizer Gesundheitswesen. Für Ärzte stellt sich dabei nicht nur die Frage, wer sich anschliessen muss. Auch Zugriffsrechte, Datenschutz und die Integration in bestehende Praxisabläufe spielen eine wichtige Rolle. Wer die Prozesse frühzeitig sauber organisiert, kann zusätzlichen Verwaltungsaufwand vermeiden und das EPD sinnvoll in den Behandlungsalltag integrieren.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das elektronische Patientendossier?
- Für welche Ärzte ist das elektronische Patientendossier Pflicht?
- Wie funktioniert der Anschluss an das elektronische Patientendossier?
- Elektronisches Patientendossier im Praxisalltag
- Datenschutz und Zugriffsrechte beim elektronischen Patientendossier
- Können Krankenversicherungen auf das elektronische Patientendossier zugreifen?
- Vom elektronischen Patientendossier zum E-GD
- Fazit
Das Wichtigste zum Elektronischen Patientendossier in Kürze
- Das elektronische Patientendossier bündelt behandlungsrelevante Gesundheitsinformationen, ersetzt aber nicht die elektronische Krankengeschichte in der Arztpraxis.
- Ärzte, die seit dem 1. Januar 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen wurden, müssen sich grundsätzlich dem EPD anschliessen.
- Angeschlossene Gesundheitseinrichtungen müssen behandlungsrelevante Dokumente im elektronischen Patientendossier ihrer Patienten ablegen.
- Patienten bestimmen grundsätzlich selbst, welche Gesundheitsfachpersonen ihre Dokumente einsehen dürfen.
- Krankenversicherungen und Arbeitgeber haben keinen Zugriff auf das elektronische Patientendossier.
- Das bestehende EPD soll künftig durch das elektronische Gesundheitsdossier E-GD abgelöst werden. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.
Was ist das elektronische Patientendossier?
Das elektronische Patientendossier, kurz EPD, ist eine digitale Sammlung persönlicher Dokumente mit Informationen, die für die Behandlung eines Patienten relevant sind. Dazu können beispielsweise Austrittsberichte, Laborbefunde, Medikationsinformationen oder Röntgenbefunde gehören.
Das EPD soll den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Gesundheitsfachpersonen erleichtern und dazu beitragen, dass wichtige medizinische Informationen unabhängig vom jeweiligen Behandlungsort verfügbar sind. Es ersetzt dabei nicht die vollständige elektronische Krankengeschichte oder das Praxisinformationssystem.
Welche Daten gehören in das elektronische Patientendossier?
Nicht jede Information aus der ärztlichen Dokumentation muss automatisch in das EPD übertragen werden. Entscheidend ist, ob ein Dokument für die weitere Behandlung relevant sein kann.
Welche Informationen als behandlungsrelevant gelten, hängt deshalb auch vom konkreten Fall ab. Angeschlossene Einrichtungen sind verpflichtet, entsprechende Dokumente im EPD eines Patienten abzulegen, sofern dieser über ein EPD verfügt. Für das Hinterlegen eines Dokuments benötigt der behandelnde Arzt kein gesondertes Zugriffsrecht.
Für welche Ärzte ist das elektronische Patientendossier Pflicht?
Ob Du Dich als Arzt dem EPD anschliessen musst, hängt unter anderem von Deiner Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ab. Für bestehende Arztpraxen und neu zugelassene Ärzte gelten derzeit unterschiedliche Voraussetzungen.
Anschlusspflicht für neu zugelassene Ärzte
Seit dem 1. Januar 2022 müssen sich Ärzte und Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenpflege grundsätzlich dem EPD anschliessen, wenn sie nach diesem Stichtag eine neue Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP beantragt haben. Die Anschlusspflicht kann beispielsweise auch relevant werden, wenn ein Arzt eine neue Praxis in einem anderen Kanton eröffnet und dort eine neue Zulassung benötigt. Für die Zulassung und die Kontrolle der entsprechenden Voraussetzungen sind die Kantone zuständig.
Für Ärzte, die bereits vor dem 1. Januar 2022 entsprechend zugelassen waren, besteht nach aktueller Rechtslage grundsätzlich keine allgemeine Anschlusspflicht allein aufgrund ihrer bestehenden ambulanten Tätigkeit. Ein freiwilliger Anschluss ist jedoch möglich.
Wie funktioniert der Anschluss an das elektronische Patientendossier?
Für den Anschluss musst Du einen zertifizierten EPD-Anbieter beziehungsweise eine Stammgemeinschaft wählen. Der Anschluss erfolgt bei selbständig tätigen Ärzten über die Praxis beziehungsweise die Gesundheitseinrichtung und nicht lediglich über den einzelnen Arzt.
Ein unterschriebener Vertrag mit einem EPD-Anbieter reicht dabei nicht aus. Die Praxis muss auch technisch mit dem EPD verbunden sein. Erst dann können Dokumente eingestellt und Zugriffsrechte für vorhandene Dokumente genutzt werden.
Technische Integration in die Praxissoftware
Grundsätzlich kann der Zugang über das Portal eines EPD-Anbieters erfolgen. Komfortabler kann eine direkte Integration in das vorhandene Praxisinformationssystem sein. Dadurch lassen sich Dokumente und teilweise auch notwendige Metadaten einfacher übertragen.
Praxis-Tipp: Kläre mit Deinem Softwareanbieter, ob eine integrierte EPD-Anbindung verfügbar ist. Je weniger manuelle Zwischenschritte notwendig sind, desto leichter lässt sich das elektronische Patientendossier in den Arbeitsablauf integrieren.
Auch die Verantwortlichkeiten sollten vorab definiert werden. Lege beispielsweise fest, wer behandlungsrelevante Unterlagen ins EPD überträgt und wer kontrolliert, ob die Abläufe funktionieren.
Elektronisches Patientendossier im Praxisalltag
Mit dem technischen Anschluss allein ist es nicht getan. Vor allem die organisatorischen Prozesse entscheiden darüber, ob das EPD im Alltag zusätzlichen Aufwand verursacht oder sinnvoll genutzt werden kann. Medizinische Praxisassistenten können als sogenannte Hilfspersonen Aufgaben im EPD übernehmen. Sie handeln dabei im Namen und unter der Verantwortung der jeweiligen Gesundheitsfachperson und können entsprechend deren Zugriffsrechte nutzen.
Diese Punkte solltest Du in Deiner Praxis regeln
Für eine möglichst reibungslose Nutzung solltest Du insbesondere:
- Zuständigkeiten für das EPD festlegen
- Mitarbeiter im Umgang mit dem System schulen
- definieren, welche Dokumente regelmässig abgelegt werden
- die technische Integration mit dem Praxisinformationssystem prüfen
- Zugriffs- und Datenschutzvorgaben in den internen Prozessen berücksichtigen
Gerade bei grösseren Praxen lohnt sich ein einheitlicher interner Ablauf. So wird nicht bei jedem Patienten neu entschieden, wer welche administrativen Schritte übernimmt.
Datenschutz und Zugriffsrechte beim elektronischen Patientendossier
Patienten behalten beim EPD weitgehende Kontrolle über die Einsicht in ihre Dokumente. Sie können Gesundheitsfachpersonen oder Gruppen von Gesundheitsfachpersonen ein normales oder erweitertes Zugriffsrecht erteilen und diese Rechte zeitlich begrenzen oder wieder entziehen. Dokumente können zudem unterschiedlichen Vertraulichkeitsstufen zugeordnet werden. Als „geheim“ eingestufte Dokumente sind ausschliesslich für den Patienten selbst sichtbar.
Was gilt im medizinischen Notfall?
In einem medizinischen Notfall kann ein Arzt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vorher erteiltes Zugriffsrecht auf das EPD zugreifen. Standardmässig betrifft dies normal zugängliche Dokumente.
Ein solcher Zugriff wird protokolliert und der Patient wird nachträglich darüber informiert. Der Notfallzugriff darf nur in den dafür vorgesehenen Situationen eingesetzt werden.
Können Krankenversicherungen auf das elektronische Patientendossier zugreifen?
Krankenversicherungen erhalten nach geltendem EPD-Recht keinen Zugriff auf die medizinischen Dokumente eines Patienten. Auch Arbeitgeber, Behörden oder andere nicht an der Behandlung beteiligte Stellen können nicht einfach auf das EPD zugreifen.
Patienten können diesen Organisationen auch nicht selbst ein reguläres Zugriffsrecht erteilen. Zugriff erhalten grundsätzlich nur berechtigte Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen. Gerade wenn das Thema elektronisches Patientendossier im Zusammenhang mit Krankenversicherungen behandelt wird, ist diese Abgrenzung wichtig: Das EPD ist ein Instrument für den Austausch behandlungsrelevanter Gesundheitsinformationen und keine Datenplattform für Versicherer.
Vom elektronischen Patientendossier zum E-GD
Das bestehende EPD soll in den kommenden Jahren grundlegend weiterentwickelt und durch das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) ersetzt werden. Der Bundesrat hat den Entwurf für das neue Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier im November 2025 an das Parlament überwiesen. Am 21. August 2026 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates ihre Beratung der Vorlage abgeschlossen. Als Nächstes wird sich der Nationalrat mit dem Gesetz beschäftigen. Die vorgesehenen Regelungen sind daher noch nicht endgültig.
Nach der bisherigen Planung soll unter anderem der Kreis der anschlusspflichtigen Leistungserbringer deutlich ausgeweitet werden. Für Deine aktuelle Praxisplanung solltest Du diese vorgesehenen Änderungen allerdings noch nicht wie geltendes Recht behandeln. Das BAG geht derzeit davon aus, dass das neue System selbst bei einem zügigen Gesetzgebungsverfahren frühestens 2030 in Betrieb gehen könnte.
Fazit
Das elektronische Patientendossier betrifft zunehmend auch den ambulanten ärztlichen Bereich. Wenn Du seit 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen wurdest, gehört der Anschluss grundsätzlich zu den Zulassungsvoraussetzungen. Für bestehende Praxen kann eine freiwillige Teilnahme sinnvoll sein.
Entscheidend ist jedoch nicht nur der technische Anschluss. Klare Zuständigkeiten, geschulte Mitarbeiter und eine möglichst gute Integration in die Praxissoftware helfen dabei, unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Gleichzeitig solltest Du die Weiterentwicklung zum E-GD beobachten, denn damit werden sich die Rahmenbedingungen für Arztpraxen voraussichtlich deutlich verändern.
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Häufige Fragen zum elektronischen Patientendossier
- Ist das elektronische Patientendossier für Ärzte in der Schweiz Pflicht?
- Welche Daten müssen Ärzte im elektronischen Patientendossier speichern?
- Können Krankenkassen auf das elektronische Patientendossier zugreifen?
Das elektronische Patientendossier ist derzeit unter anderem für Ärzte verpflichtend, die seit dem 1. Januar 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen wurden. Für bereits zuvor zugelassene ambulante Ärzte besteht grundsätzlich keine allgemeine Anschlusspflicht aufgrund ihrer bestehenden Zulassung.
Im elektronischen Patientendossier müssen angeschlossene Einrichtungen diejenigen neuen Dokumente ablegen, die für die weitere Behandlung eines Patienten relevant sind. Welche Informationen behandlungsrelevant sind, hängt nach geltendem Recht vom jeweiligen Einzelfall ab.
Nein. Krankenversicherungen haben keinen Zugriff auf die medizinischen Dokumente im elektronischen Patientendossier. Auch Arbeitgeber und andere nicht an der Behandlung beteiligte Organisationen können kein reguläres Zugriffsrecht erhalten.
Wird das elektronische Patientendossier durch das E-GD ersetzt?
Ja, das bestehende elektronische Patientendossier soll langfristig durch das elektronische Gesundheitsdossier E-GD ersetzt werden. Das dazugehörige Gesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Eine Einführung des neuen Systems ist nach derzeitiger Planung frühestens 2030 realistisch.
- Kanton Wallis, Das Elektronische Patientendossier, vs.ch… (Abrufdatum: 01.09.2026)
- Fedlex, Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier, fedlex.admin.ch… (Abrufdatum: 01.09.2026)













