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praktischArzt » Blog » Lohndiskriminierung in der Gesundheitsbranche

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Lohndiskriminierung Gesundheitsbranche

Lohndiskriminierung: Viele Fälle stammen aus der Gesundheitsbranche

Im Jahr 2021 ist es 25 Jahre her, dass das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) in Kraft getreten ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben damit das Recht, vor Gericht Beschwerde einzureichen, wenn sie sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert fühlen. Das gilt in allen Bereichen des Arbeitslebens, unter anderem bei der Lohngerechtigkeit. Eine Analyse von 81 Urteilen des Schweizer Bundesgerichts zeigt, dass im Bereich der Lohndiskriminierung viele Fälle aus der Gesundheitsbranche stammen.

25 Jahre GIG: Wie wirksam ist das Gleichstellungsgesetz?

Seit 25 Jahren soll das GIG für die rechtliche Gleichstellung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz sorgen. Von 2004 bis 2019 hat das Schweizer Bundesgericht insgesamt 81 Urteile auf Grundlage des GIG gefällt. Diese Fälle hat die Universität Genf nun im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Mann und Frau analysiert.

In der überwiegenden Mehrheit aller Fälle wenden sich Frauen an das höchste Gericht der Schweiz, um Beschwerde gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz einzureichen. Häufig sind die Beschwerdeführerinnen über 50 Jahre alt. In jedem vierten Fall beurteilt das Bundesgericht eine Beschwerde als zulässig und gibt der klagenden Partei Recht. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass die Beschwerdeführer den Fall auch gewonnen hat. Häufig weist das Bundesgericht die Sache nämlich an die Vorinstanz zurück und lässt den Fall dort erneut beurteilen.

Die meisten Beschwerden werden aufgrund von Lohndiskriminierung eingereicht

Die Studienautoren analysierten auch, aus welchen Kantonen die Klagen ans Bundesgericht weitergereicht werden und in welchen Bereichen besonders häufig Beschwerden ergehen. Vorrangig stammen die Klagen aus den Kantonen Zürich und Genf, also aus Kantonen, die über grosse städtische Zentren verfügen. Zwei Drittel aller Fälle betreffen Beschwerden aufgrund von Lohndiskriminierung. Im Regelfall bedeutet dies, dass Frauen bei vergleichbarer Berufserfahrung und Expertise ein geringeres Gehalt angeboten wird als Männern. In 40 Prozent dieser Fälle hat das Bundesgericht der klagenden Partei Recht gegeben.

14 der untersuchten Fälle stammen aus dem Bereich sexuelle Belästigung. Die Erfolgsquote liegt hier bei lediglich 29 Prozent. 15 Fälle beziehen sich auf diskriminierende Kündigungen. Nur sieben Prozent dieser Beschwerden hat das Bundesgericht gutgeheissen.

Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen klagen besonders häufig wegen Lohndiskriminierung

Insgesamt 24 der 81 untersuchten Fälle stammen aus der Gesundheitsbranche, gefolgt von den Bereichen Bildung (19 Fälle) und Dienstleistungen (17 Fälle). Mit 18 von 24 Entscheiden wenden sich die meisten Beschwerden aus der Gesundheits- und Pflegebranche gegen Lohndiskriminierung. Die Ergebnisse bestätigen damit einen Trend, der sich bereits zur Evaluierung des GIG feststellen liess: Demnach betrifft jeder fünfte Entscheid Pflegeberufe und Erwerbstätige dieser Berufsgruppe. Sie klagen am häufigsten wegen Lohndiskriminierung.

Verbände machen von ihrem Klagerecht nur selten Gebrauch. Für den Untersuchungszeitraum liegen nur neun Fälle vor, die sich allesamt auf Lohndiskriminierung in der Deutschschweiz beziehen. Die Studie stellt darüber hinaus fest, dass die überwiegende Anzahl an Beschwerden aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (63 Prozent) stammt. Lediglich 37 Prozent der Entscheide betreffen Arbeitsverhältnisse aus dem privaten Sektor. Das wirft die Frage auf, ob im privaten Sektor tatsächlich weniger aufgrund des Geschlechts diskriminiert wird oder ob sich die Betroffenen nicht trauen, mit ihrer Beschwerde vor das Bundesgericht zu ziehen, da sie negative Konsequenzen befürchten. Die Studie kann diese Frage nicht abschliessend beantworten, spricht aber verschiedene Empfehlungen aus. Unter anderem soll die Beweislasterleichterung für Fälle von sexueller Belästigung und Anstellungsdiskriminierung erneut geprüft werden. Die Beschwerdeführer müssten dann keine Beweise mehr für die Diskriminierung erbringen, sondern sie lediglich glaubhaft machen.

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praktischArzt
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Redaktionsteam
Veröffentlicht am: 12.02.2021
Themen: Alle Themen, News und Politik

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