Um auf Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen vorbereitet zu sein, hat Berns Kantonsregierung einen Notfallplan erarbeitet. Der Regierungsrat hat den Plan mit dem Titel «Fachkräftemangel im Gesundheitswesen» nun verabschiedet. Der Massnahmenkatalog soll sicherstellen, dass die bei eintretenden Engpässen noch zur Verfügung stehenden Leistungen den Personen zukommen, die sie am dringendsten benötigen.
Fünf Massnahmen für akute Versorgungsengpässe
Erarbeitet hat den Notfallplan eine Taskforce der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zusammen mit den wichtigsten Leistungserbringern im Gesundheitssystem. Ausgangspunkt ist der sich immer weiter zuspitzende Fachkräftemangel in den Gesundheitseinrichtungen. Mit ihrem Notfallplan verfolgt die Berner Kantonsregierung das Ziel, den Handlungsspielraum der Leistungserbringer aufrecht zu erhalten und den Zugang zu Leistungen sicherzustellen.
Der Plan besteht aus fünf Hauptmassnahmen, die bei akuten Versorgungsengpässen gestaffelt oder miteinander kombiniert in Kraft treten sollen:
- Gegenseitiger Austausch: Unter dem Motto «In der Krise Köpfe kennen» sollen sich die Leistungserbringer im Gesundheitswesen und der Verwaltung über die Taskforce Gesundheit GSI und deren Arbeitsgruppen austauschen.
- Austausch von Fachpersonal: Die Leistungserbringer informieren sich gegenseitig über Personalengpässe und tauschen Fachpersonal untereinander aus.
- Reduziertes Leistungsangebot: Im Rahmen rechtlicher Vorgaben reduzieren die Leistungserbringer den Umfang ihrer Leistungen oder den Skill-Grade-Mix beim Personal.
- Regelmässige Kapazitätenabfrage: Analog zu Zeiten der Covid-Pandemie melden alle Leistungserbringer regelmässig, wie viele Kapazitäten ihnen noch zur Verfügung stehen.
- Nicht dringliche Leistungen verschieben: Leistungserbringer konzentrieren sich auf notwendige Fälle und verschieben nicht dringliche Leistungen auf einen späteren Zeitpunkt.
Weitere mögliche Maßnahmen
Je nach Ausprägung des Fachkräftemangels können weitere Schritte in Betracht gezogen werden. So erlaubt die rechtliche Lage etwa die folgenden vier Ansätze, die im Notfallplan expliziert aufgeführt werden:
- Versorgungspflicht der Spitex ausdehnen: Das Gesundheitsamt schliesst gemäss Art. 25 SLV (Verordnung über die sozialen Leistungsangebote) weitere Leistungsverträge ab.
- Aufnahmepflicht für Pflegeheime: Das Gesundheitsamt kann laut Art. 99 SLG (Gesetz über soziale Leistungsangebote) nicht ausgelastete Pflegeheime zur Aufnahme von Patienten/-innen verpflichten.
- Triage: Gemäss den Richtlinien und Kriterien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) entwickeln Leistungserbringer transparente Kriterien und Konzepte für die Triage.
- Notrecht: Der Regierungsrat kann in akuten Fällen über das Notrecht weitere verpflichtende Massnahmen veranlassen.