Am 1. September 2023 ist das neue Gesetz über den Datenschutz in Kraft getreten ist. Seitdem müssen Patienten/-innen vor der Behandlung eine neue Einverständniserklärung unterschreiben. Die dafür notwendigen Formulare sind oft lang und kompliziert. Unterschreiben Patienten/-innen nicht, können Ärzte/-innen in gewissen Fällen jedoch die Behandlung verweigern.
Neues Datenschutzgesetz soll Selbstbestimmungsrecht der Patienten/-innen stärken
Das alte Bundesgesetz über den Datenschutz stammte noch aus dem Jahr 1992 und galt als ebenso veraltet wie durchsetzungsschwach. Seit dem 1. September 2023 ist nun ein neues Datenschutzgesetz ist Kraft, das sowohl technische und gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigen wie auch den Vollzug verbessern und mit dem EU-Recht kompatibel sein soll, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Gesetzesrevision wirkt sich auch auf Spitäler und Arztpraxen aus – immerhin wird im Gesundheitssektor mit besonders sensiblen Patientendaten gearbeitet. Neu sind viele der damit einhergehenden Pflichten nicht, sie werden nun aber erstmals streng durchgesetzt. Zum einen müssen Spitäler und Praxen verstärkt organisatorische Pflichten wahrnehmen. Dazu gehören klare Regelungen, welche Daten erhoben werden, wie sie bearbeitet werden, wo und wie lange sie gespeichert werden und wem sie bekanntgegeben werden dürfen. Zudem muss jeweils eine Ansprechperson festgelegt werden. Zum anderen verfolgt das revidierte Gesetz das Ziel, die Selbstbestimmung der Patienten/-innen über ihre Daten zu stärken. Spitäler und Arztpraxen müssen Patienten/-innen transparent darüber informieren, welche Daten sie erheben, wie und für welchen Zweck diese Daten bearbeitet werden und an wen die Daten eventuell weitergegeben werden.
Lange Einverständniserklärungen sorgen für Irritation
Was in der Theorie die Rechte der Patienten/-innen stärken soll, geht in der Praxis mit teils seitenlangen Einverständniserklärungen einher, die Betroffene vor der Behandlung durchlesen und unterzeichnen müssen. Bei Patienten/innen stossen diese oft kompliziert formulierten Erklärungen häufig auf Unverständnis. Manche verweigern daher ihre Unterschrift.
Die Einwilligung gilt in der Schweiz allerdings als notwendige Voraussetzung für die ärztliche Behandlung. Erfolgen Eingriffe in den Körper oder in den psychischen Bereich ohne ausdrückliche Einwilligung des/-r Patienten/-in, wird dies als persönlichkeitsverletzend gewertet. Wirksam ist eine Einwilligung in die Behandlung aber nur, wenn die Patienten/-innen ausreichend informiert wurden. Für Ärzte/-innen bedeutet das einen höheren administrativen Aufwand und eventuell mühsame Diskussionen mit Patienten/-innen. Die wiederum müssen sich mit den seitenlangen Einverständniserklärungen auseinandersetzen.
In diesen Fällen dürfen Ärzte/-innen die Behandlung verweigern
Sowohl Datenschutzexperten als auch die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) betonen, dass die Einverständniserklärungen nicht nur dem Wohl der Patienten/-innen dienen, sondern auch zur rechtlichen Absicherung von Spitälern und Arztpraxen. Einige Ärzte/-innen sind daher dazu übergegangen, die Behandlung zu verweigern, wenn Patienten/-innen die Einverständniserklärung nicht unterzeichnen wollen. In gewissen Fällen ist das auch zulässig.
Wann genau dürfen Ärzte/-innen ihren Patienten/-innen die Behandlung verweigern? Die Verweigerung der Behandlung ist nicht nur gestattet, sondern sogar verpflichtend, wenn die Einwilligung rechtlich notwendig ist. Allerdings setzt nicht jeder Umgang mit Personendaten eine Einwilligung voraus. In einigen Fällen dient die Einwilligungserklärung nur zur Absicherung der Mediziner/innen. Ist die Einwilligung nicht notwendig und Ärzte/-innen drohen mit einer Verweigerung der Behandlung, kann die Einwilligung dadurch unwirksam werden.