
Arbeitszeitgesetz (ArG) für Ärzte in der Schweiz
Zu lange Arbeitszeiten führen zur Übermüdung, Übermüdung führt zu Fehlern. Im Klinikalltag können Fehler schnell schwerwiegende Folgen haben. Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind daher eine wichtige Voraussetzung für den Gesundheitsschutz von Ärzten und Patienten gleichermassen. Das Arbeitszeitgesetz (ArG) gibt Arbeits- und Ruhezeiten für Ärzte in der Schweiz vor.
Was regelt das Arbeitszeitgesetz für Ärzte in der Schweiz?
Das Arbeitszeitgesetz legt die Mindestruhezeiten für Ärztinnen und Ärzte fest und gibt Vorgaben für die Gestaltung von Schichtplänen. Es gilt für alle Assistenzärzte in der Schweiz, für die meisten Oberärzte sowie für das gesamte privatrechtlich angestellte medizinische Personal. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal untersteht nur teilweise dem Arbeitszeitgesetz. Ausnahmen gelten für das Spital Affoltern, Spital Uster, Limmattalspital, IPW Winterthur sowie für die Stadtspitäler Triemli und Waid.
An den Spitälern, die dem Arbeitszeitgesetz unterstehen, sind Chefärzte mit hoher Kompetenz und hoher wirtschaftlicher Verantwortung meist ausgenommen.
Arbeitszeiten und Ruhezeiten laut Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz für Ärzte in der Schweiz legt die maximale Wochenarbeitszeit auf 50 Stunden fest. In Ausnahmefällen dürfen Ärzte maximal zwei Stunden länger arbeiten. Die kumulierten Überschreitungen dürfen nicht mehr als 140 Stunden im Jahr betragen.
Pro Tag sind maximal 14 Stunden Arbeitszeit gestattet, inklusive Pausen und allfällige Überzeit. Die Arbeitszeit ist dabei gleichbedeutend mit der Präsenzzeit.
Die Ruhezeit muss pro Tag mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden betragen. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Ruhezeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Als Tagesarbeitszeit gilt dabei die Zeitspanne von 6:00 bis 20:00 Uhr, die Zeit von 20:00 bis 23:00 gilt als Abendarbeitszeit.
Pro Woche muss Ärzten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zugestanden werden. Zum Pikettdienst, also zur Bereitschaft, dürfen Ärzte maximal sieben Stunden im Monat herangezogen werden.
Regelungen für Mutterschutz und Mutterschaftsentschädigung
Für Schwangere sowie Ärztinnen und Ärzte mit Familie gelten besondere Regelungen. Erwerbstätige Frauen haben demnach Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Der Verdienstausfall wird mit 80 Prozent des früheren Arbeitseinkommens entschädigt, maximal 196 Schweizer Franken am Tag. Voraussetzung ist, dass die Mutter neun Monate vor der Geburt des Kindes in der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sowie fünf Monate lang erwerbstätig war. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der EU und in EFTA-Staaten sind anrechnungsfähig.
Zusätzliche Regelungen an den Spitälern
An den kantonalen Spitälern gilt derzeit noch der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2000/2005. Dieser enthält zahlreiche Regelungen, die dem Arbeitszeitgesetz entsprechen, gibt diese Regelungen aber auf verständlichere Weise wieder. Darüber hinaus enthält er einige weitere Absprachen, die eine reibungslose Einführung des Arbeitszeitgesetzes ermöglichen sollen.
Zusätzlich zum Arbeitszeitgesetz gelten an den Spitälern noch weitere Bestimmungen, wie das Personalgesetz des jeweiligen Kantons, kantonale Personalverordnungen und individuelle Arbeitsverträge sowie Anstellungsverfügungen.